TSE - technische Sicherheitseinrichtung

Ab 01.01.2020 besteht eine Pflicht zur Einrichtung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung für Kassensysteme. Grundlage ist die neue Kassensicherungsverordnung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO -Abgabenordnung i.V.m. § 1 ff. KassenSichV). Eine TSE muß spätestens nach dem 30.09.2020 in ihr Kassensystem integriert sein. Kassensysteme die nach dem 25.11.2010 sowie vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind haben eventuell eine Schonfrist bis Ende 2022. Ob die Schonfrist anwendbar ist, sollten sie besser so schnell wie möglich klären.

Für alle Unternehmen gilt, wer die Kassensicherungsverordnung ab dem 01.01.2020 nicht einhält, kann mit Strafen bis zu 25.000 Euro rechnen. Viele Bundesländer haben inzwischen eine Fristverlängerung genehmigt. Demzufolge werden Kassensysteme auch weiterhin nicht beanstandet, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 NACHWEISLICH in Auftrag gegeben wurde. D.h. sie müssen bis Ende August die Nachrüstung bzw. ein entsprechendes Kassensystem bestellen. Informieren sie sich über die Fristen in ihren Bundesland und bestellen sie die Nachrüstung um eventuelle Strafen zu vermeiden.